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Keine Subsidiärhaftung von Entleihern für Lohnsteuern, wenn eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorliegt

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Entleiher haften grundsätzlich gemäß § 42d Absatz 6, Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EstG) für die Lohnsteuer, wenn ein Personaldienstleister diese nicht abführt.
Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber.
Es gibt aber eine bedeutende Ausnahme:

Nach § 42d Absatz 6, Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EstG) haftet der Entleiher (neben den Fällen des § 1 Absatz 3 Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, „AÜG") aber gerade nicht, wenn eine Erlaubnis nach

§ 1 AÜG vorliegt.
2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.
Die im 2. Halbsatz geregelte weitere Voraussetzung für den Haftungsausschluss – der Nachweis, den nach § 51 Abs. 1 Nr. 2d EStG vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen zu sein – läuft faktisch ins Leere, denn in der verwiesenen Vorschrift ist lediglich eine Verordnungsermächtigung geregelt, die Verordnung wurde aber bislang nicht erlassen.

Diese Information ist lediglich eine allgemeine Darstellung des rechtlichen Sachzusammenhangs ohne Bezugnahme auf einen konkreten, individuellen Fall oder Gegenstand und kann eine rechtliche Beratung nicht ersetzen.