Liegt für die Arbeitnehmerüberlassung eine gültige Erlaubnis nach § 1 AÜG vor, ist die Lohnsteuerhaftung des Entleihers nach § 42d Abs. 6 Satz 2 EStG grundsätzlich ausgeschlossen.
Verfügt mein Personaldienstleister heute noch über eine gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis?
Die gültige AÜ-Erlaubnis ist der entscheidende Faktor für den gesetzlichen Haftungsausschluss.
„Gutachten Lohnsteuerhaftung in der Arbeitnehmerüberlassung“