Stand: 1.12.2024
1 Definitionen
1.1 „API“ bezeichnet ein Application Programming Interface (zu Deutsch: Anwendungsprogrammierschnittstelle) inklusive der zugehörigen Dokumentation, die in der jeweils aktuellsten Version online über den Link https://api.verleiher-pruefen.de/doc/v1 einsehbar ist und es dem Lizenznehmer ermöglicht, über eine Anwendung auf API-Inhalte und / oder API-Dienste des Lizenzgeber zuzugreifen und /oder diese zu nutzen.
1.2 „API-Inhalte“ bezeichnet Daten oder Informationen, welche durch eine bestimmte API des Lizenzgebers zur Verfügung gestellt oder über diese abgerufen werden können.
1.3 „API-Dienste“ bedeutet Dienste und / oder Funktion, die über eine bestimmte API des Lizenzgebers zugänglich sind oder von dieser ausgeführt werden.
1.4 „Anwendung“ bezeichnet eine Website und / oder Softwareapplikation des Lizenznehmers, welche vom Lizenznehmer und / oder dessen Endnutzern besucht oder genutzt wird (oder mit der Absicht entwickelt wurde, irgendwann besucht oder genutzt zu werden), um über die API auf API-Inhalte und / oder API-Dienste zuzugreifen und / oder diese zu nutzen.
1.5 „Endnutzer“ bezeichnet ein Kunden-Unternehmen des Lizenznehmers und dessen Nutzer, welche die Anwendung des Lizenznehmers nutzen und API-Inhalte und / oder API-Dienste über die API abrufen.
1.6 „API-Key“ sind elektronische Sicherheitsschlüssel und werden bei der computerbasierten Autorisierung verwendet, um einer autorisierten Anwendung den Zugriff auf eine API, den Abruf von API-Inhalte sowie die Nutzung von API-Diensten zu ermöglichen. Ein API-Key enthält u.a. die Information,
(a) von welcher Anwendung des Lizenznehmers die API-Anfrage kommt und
(b) welcher Endkunde die API-Abfrage gestartet hat.
2 Gegenstand der Vereinbarung
2.1 Diese Vereinbarung regelt die Nutzung der API und der API-Dienste sowie den Abruf und die Verarbeitung der API-Inhalte durch den Lizenznehmer.
2.2 Jede Anwendung des Lizenznehmers, welche die API nutzen soll, muss vom Lizenzgeber vorab schriftlich explizit schriftlich freigegeben sein. E-Mail ist akzeptiert. Nur vom Lizenzgeber bestätigte Anwendungen des Lizenznehmers dürfen die API nutzen.
2.3 Damit ein Endkunde des Lizenznehmers die API nutzen darf, muss dieser zunächst mit dem Lizenzgeber eine entsprechende vertragliche Vereinbarung abschließen. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer über den entsprechenden Vertragsabschluss per E-Mail informieren und ihm dann einen API-Key für den Endkunden zukommen lassen. Erst ab dann darf der Lizenznehmer dem Endkunden die API in den vereinbarten Anwendungen bereitstellen, um API-Inhalte anzuzeigen bzw. API-Dienste zu nutzen.
3 Verfügbarkeit der API, Begrenzung der API-Anfragen
3.1 Die API ist in der Regel durchgehend von Montag bis Freitag von 8:00 bis 20:00 Uhr deutscher Zeit erreichbar.
3.2 Hiervon ausgenommen ist die Durchführung von Wartungsarbeiten, sowie Ausfälle durch Ausbleiben von Datenzulieferungen angeschlossener Unternehmen, technische und systemimmanente Gründe sowie Einwirkungen durch höhere Gewalt.
3.3 Die Anzahl der API-Anfragen ist – sofern nicht Anderes schriftlich vereinbart wurde – begrenzt auf 5.000 Aufrufe pro Tage und pro Endkunde. Wenn eine Überlastung der API-Server des Lizenzgebers aufgrund hoher Zugriffszahlen dauerhaft zu befürchten ist, werden sich die Parteien rechtzeitig und einvernehmlich auf präventive Maßnahmen verständigen. Ist eine solche einvernehmliche Verständigung nicht möglich, so ist der Lizenzgeber berechtigt, die Anzahl der Zugriffe auf die API vorübergehend zu beschränken, wenn und soweit eine Überlastung der Server dauerhaft zu befürchten ist. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer über eine solche Beschränkung vorher informieren.
4 Pflichten des Lizenznehmers
4.1 Der Lizenznehmer wird im angemessenen und dem Stand der Technik entsprechenden Umfang Anti-Viren-Software und Firewalls einzusetzen, um einen Angriff auf die API durch Schadsoftware zu verhindern.
4.2 Stellt der Lizenznehmer ein Sicherheitsproblem fest, das erhebliche Auswirkungen auf den Zugang zur API, den Abruf der API-Inhalte sowie die Nutzung der API-Dienste hat, wird der Lizenznehmer die Nutzung der API abschalten oder isolieren, bis das Sicherheitsproblem behoben ist. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber jeweils unverzüglich über Sicherheitsprobleme informieren.
4.3 Der Lizenznehmer verhindert durch technische Sicherungsmaßnahmen den massenhaften Abruf von API-Inhalten bzw. API-Diensten.
4.4 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, einen API-Key, welche ihm der Lizenzgeber für die Nutzung der API durch einen Endnutzer überlässt, dem Endnutzer und / oder Dritten zu offenbaren und / oder zur Nutzung zu überlassen. Der Lizenznehmer muss die ihm überlassenen API-Keys wirksam vor unbefugtem Zugriff Dritter schützen und haftet für Schäden, die aus einem unzureichenden Schutz resultieren. Ausgenommen davon sind Dritte, die zur Durchführung der Vereinbarung erforderlich sind, wie zum Beispiel technische Dienstleistungspartner, sofern sie diese API-Lizenzvereinbarung mit unterzeichnen.
4.5 Der Lizenznehmer wird die (Wort- und Bild-) Marke des Lizenzgebers oder ein vom Lizenzgeber vorgegebenes anderes Logo bei der Darstellung von Abfrageergebnissen in lesbarer Größe platzieren, soweit es angemessen möglich ist. Das Logo muss vom Lizenznehmer auf eine vom Lizenzgeber vorgegebene Website des Lizenzgeber verlinkt werden.
4.6 Der Lizenznehmer wird an geeigneter Stelle, etwa in den AGB oder im Impressum, den Hinweis „Auskunftsdaten mit freundlicher Genehmigung der IZS Institut für Zahlungssicherheit GmbH“ bzw. „bereitgestellt durch die IZS Institut für Zahlungssicherheit GmbH“ und „Ergebnisangaben ohne Gewähr“ verwenden. Alle Informationen müssen vom Lizenznehmer auf vom Lizenzgeber vorgegebene Websites des Lizenzgebers verlinkt werden.
4.7 Sämtliche vom Lizenzgeber freigegebene Anwendungen des Lizenznehmers, welche die API nutzen, müssen mit jedem API-Aufruf den API-Key verwenden, um die Anwendung, den Endkunden, den Zweck der Abfrage und / oder andere Anforderungen eindeutig mitzuteilen.
5 Rechteeinräumung und Beschränkungen für den Lizenznehmer
5.1 Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und widerrufliche Recht ein, die API des Lizenzgebers zu nutzen, um Informationen zu Zeitarbeitsfirmen abzurufen und in seinen, vom Lizenzgeber explizit genehmigten Anwendungen anzuzeigen.
5.2 Die Nutzung der API und die diesbezügliche Einräumung eines Nutzungsrechts erfolgt ausdrücklich nicht exklusiv. Der Lizenzgeber kann jederzeit auch mit anderen Lizenznehmern eine API-Lizenzvereinbarung abschließen.
5.3 Eine über die Rechtseinräumung hinausgehende Nutzung der API und der darüber abgerufenen API-Inhalte und -Dienste ist grundsätzlich nicht gestattet.
5.4 Die statistische Auswertung der API-Inhalte ist nicht zulässig.
5.5 Daneben räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer während der Vertragslaufzeit ein beschränktes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, die (Wort- und Bild-) Marke des Lizenzgebers sowie das vorgegebene Logo zur Erfüllung der Pflicht aus Ziffer 4.5 zu nutzen.
5.6 Dem Lizenznehmer ist es ausdrücklich nicht gestattet,
(a) die API sowie API-Inhalte und -Dienste zu kopieren, zu übertragen, zu verkaufen, eine Unterlizenz erteilen oder auf andere Weise einem Dritten zur Verfügung zu stellen; dies gilt sowohl für kommerzielle als auch für nicht-kommerzielle Zwecke;
(b) die API so zu verwenden, dass hierdurch die Nutzung der Informationen des Lizenzgebers einem Endkunden des Lizenznehmers oder sonstigen Dritten ermöglicht wird, die keine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Lizenzgeber haben;
(c) die API, API-Inhalte und -Dienste anders als im gesetzlich zulässigen Umfang zu verändern, anzupassen, zu verbinden, zu modifizieren, zu übersetzen, zu dekompilieren, zu zerlegen oder abgeleitete Werke des gesamten oder eines Teils der API sowie der API-Inhalte und -Dienste ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers herzustellen sowie Urheberrechts- oder Markenhinweise oder andere schutzrechtlichen Hinweise zu entfernen, die in der API, in den API-Inhalte sowie in den API-Diensten enthalten sind.
(d) API-Keys anderer Lizenznehmer zu erbitten; sollte der Lizenzgeber feststellen, dass ein API-Key kompromittiert wurde, behält er sich das Recht vor, den API-Key zurückzusetzen oder zu widerrufen.
5.7 Der Lizenznehmer erkennt an, dass das Eigentum an den Rechten, an geistigem Eigentum in und an der API, den API-Inhalten sowie den API-Diensten einschließlich aller Kopien beim Lizenzgeber liegt.
6 Freistellung
Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber auf erstes Anfordern frei von Ansprüchen Dritter, die auf einer unsachgemäßen und/ oder vertragswidrigen Nutzung der API resultieren.
7 Rechte des Lizenzgebers
7.1 Der Lizenzgeber hat das Recht die API, API-Inhalte und API-Dienste sowie die dazugehörende API-Dokumentation jederzeit zu aktualisieren, zu ändern, auszusetzen oder die API jederzeit zu unterbrechen.
7.2 Der Lizenzgeber kann diese Lizenzvereinbarung durch Veröffentlichung einer neuen Fassung ändern. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer hierüber 1 (einen) Monat vor Inkrafttreten der Änderungen per E-Mail informieren. Die Verwendung der API, also der Betrieb der API durch Abruf von API-Inhalte und / oder Nutzung von API-Diensten nach Wirksamwerden einer solchen Änderung stellt die Akzeptanz dieser Änderungen durch den Lizenznehmer dar.
8 Gebühren
8.1 Die Gebühren für die Nutzen der API sowie der API-Inhalte und -Dienste sind im Angebot / Hauptvertrag geregelt.
8.2 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, für die Verwendung der API, der API-Inhalte sowie der API-Dienste in Zukunft Gebühren zu berechnen. Die Berechnung von Gebühren wird der Lizenzgeber gegebenenfalls mit einer Frist von 3 (drei) Monaten ankündigen. Einigen sich die Vertragsparteien nicht über die Höhe der Vergütung, kündigt der Lizenzgeber mit Wirkung zum Ablauf der Ankündigungsfirst. Dann entfällt das Nutzungsrecht an der API nach Ablauf der Ankündigungsfrist.
9 Gewährleistungsausschluss
Für Sach- und Rechtsmängel gelten §§ 523 und 524 Bürgerliches Gesetzbuch. Für den Fall einer nachträglichen Vereinbarung einer Vergütungspflicht gilt gesetzliches Mängelgewährleistungsrecht nach Miete.
10 Haftungsbeschränkung
10.1 Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
10.2 Für den Fall einer später vereinbarten vergütungspflichtigen Überlassung der API und damit verbundener Leistungen (vgl. Ziffer 8.2) hafter der Lizenzgeber unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung nach vorstehender Ziffer 10.1 bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung der betreffenden Partei ist in diesen Fällen auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypsischen Schaden begrenzt. Ansonsten haftet der Lizenzgeber bei leicht fahrlässig verursachten Schäden nicht. Der Lizenzgeber haftet insbesondere nciht für leicht fahrlässig verursachte indirekte oder Folge-Schäden.
11 Geheimhaltung und Öffentlichkeitsarbeit
11.1 Die Parteien werden dauerhaft sämtliche von der jeweils anderen Partei und mit dieser verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) erhaltenen Informationen über deren Angelegenheiten sowie sämtliche Informationen, die ihnen über die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung bekannt werden, insbesondere Kunden- und Produktdaten, technische Daten wie Computerprogramme und Schnittstellen sowie Finanzdaten wie Umsätze, Margen und Einkaufbedingungen, strikt vertraulich behandeln, nur für die Durchführung dieser Vereinbarung verwenden und Dritten nicht zugänglich machen. Diese Pflichten schließen auch Angestellte, Beauftragte, Zulieferfirmen und Subunternehmer der Vertragsparteien ein.
11.2 Die Parteien werden sich für jegliche Form der Öffentlichkeitsarbeit bezüglich der Nutzung der API und der darüber abgerufenen API-Inhalte sowie genutzten API-Dienste (z.B. Pressemeldungen, Bewerbung auf Webseiten, in digitalen und gedruckten Werbematerialien usw.) vorab über Zeitpunkt und Inhalt abstimmen. Veröffentlichungen über die Zusammenarbeit der Parteien, die über die Durchführung dieser Nutzungsvereinbarung hinausgehen, bedürfen jeweils der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung der anderen Partei, die auch per E-Mail erklärt werden kann.
12 Laufzeit und Kündigung
12.1 Dieser Vertrag wird wirksam mit Unterzeichnung beider Vertragsparteien.
12.2 Die Laufzeit dieses Lizenzvertrags beträgt – sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde – 3 (drei) Monate (eine "Vertragslaufzeit") und verlängert sich automatisch um weitere 3 (drei) Monate, sofern nicht eine der Vertragsparteien den Lizenzvertrag spätestens 1 (einen) Monat vor Ablauf einer Vertragslaufzeit kündigt.
12.3 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. E-Mail ist akzeptiert.
12.4 Der Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Der Lizenzgeber kann diese Vereinbarung insbesondere dann jederzeit und mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Lizenznehmer eine Bestimmung dieser Lizenzbedingungen verletzt.
12.5 Mit Beendigung der Vereinbarung enden sämtliche Nutzungsrechte mit angemessener Auslauffrist.
13 Schlussbestimmungen
13.1 Sollte eine Regelung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, werden die Vertragsparteien diese unverzüglich im Wege der ergänzenden Vereinbarung durch eine solche Abrede ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Im Zweifel gilt die unwirksame Bestimmung durch eine solche Abrede als ersetzt. Die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen bleibt unberührt.
13.2 Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dabei ist die elektronische Form (E-Mail) ausreichend. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
13.3 Die Anwendbarkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen.
13.4 Es kommt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) zur Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München.